Die Basis für ihren Auftrag

Unsere AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Cosmos Hallensysteme GmbH

 I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Cosmos Hallensysteme GmbH, Heideweg 71, 46562 Voerde (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend.


II. Zustandekommen des Vertrages

Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.

Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu erbringenden Leistungen maßgeblich.


III. Preise/ Zahlungsbedingungen / Abnahme

Preisgrundlage für die Hallen der Auftragnehmerin ist das Coska-Kalkulationsprogramm in der jeweils gültigen Fassung bzw. das von der Auftragnehmerin erstellte projektbezogene Angebot. Die dort genannten Preise sind Nettopreise „frei Baustelle“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen Kosten für Legitimationspapiere, Abfertigung und sonstige Nebenkosten zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet. Transportkosten für Zusatzbestellungen werden nach Aufwand berechnet.

Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Zahlungsbürgschaft in Höhe des vorläufigen bzw. bestätigten Auftragswertes innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch, unbefristet, unwiderruflich und auf erste Anforderung zahlbar sein und von einer in Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse stammen. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftraggeber.

Wird die geforderte Bürgschaft nicht fristgerecht gestellt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, andere angemessene Sicherheiten zu verlangen. Bis zur Stellung der angeforderten Sicherheit verlängern sich vertraglich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung. Die Sicherheit ist nach vollständiger Zahlung aller gesicherten Forderungen an den Auftraggeber zurückzugeben.

Das Recht der Auftragnehmerin, Abschlagszahlungen zu verlangen, bleibt unberührt.

Zahlungen werden nach Rechnungsstellung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen ohne Abzug auf die von der Auftragnehmerin angegebenen Konten fällig. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, sobald es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt und frei von wesentlichen Mängeln ist. Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung an und setzt ihm eine angemessene Frist zur Abnahme. Die Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb der von der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen.

Mit Eintritt des Abnahmeverzuges gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden am Liefergegenstand, die während des Annahmeverzuges entstehen, insbesondere nicht für Schäden durch Dritte oder durch Lagerung im Freien; dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, sich gegen diese Risiken zu versichern.

Werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, kommt der Auftraggeber nach einmaliger Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt kann die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

Preisanpassung bei erheblichen Materialpreisänderungen

Die Parteien werden in diesem Fall eine angemessene Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Preisänderung sowie des Anteils der betroffenen Materialien an der Auftragssumme vereinbaren.

Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Netto-Einkaufspreisen der für die Ausführung maßgeblichen Hauptmaterialien (insbesondere Stahl, Blech, Dämmstoffe, Verbindungsmittel).

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent steigen, hat der Auftragnehmer das Recht ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.


IV. Leistungsbedingungen / Lieferfristen

Die Auftragnehmerin ist erst dann zur Ausführung der Leistungen verpflichtet, wenn alle zur Durchführung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vollständig vorliegen. Für deren Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Die Auftragnehmerin ist zur Erfüllung des Vertrages nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten, mit Ausnahme unwesentlicher Nebenpflichten, nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Mit der Auftragsbestätigung teilt die Auftragnehmerin einen voraussichtlichen Liefer- bzw. Montagetermin mit. Spätestens zwei Wochen vor diesem Termin informiert die Auftragnehmerin über dessen Einhaltung oder nennt einen abweichenden Liefer-/Montagetermin. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Lieferhemmnisse beim Bezug der Ausgangsmaterialien, Krieg, Pandemien/Epidemien, erhebliche Transport- oder Energieengpässe), berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder im Fall dauerhafter Leistungsunmöglichkeit hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Werden Leistungen der Auftragnehmerin durch Umstände verzögert, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen (z.B. fehlende Baufreiheit, unzureichende Fundamente, fehlende Zufahrtswege) oder die trotz fachmännischer Prüfung erst im Verlauf der Ausführung erkennbar werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen und vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Die Verantwortung der Auftragnehmerin für deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen im Besitz der Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang einzubauen oder weiterzuveräußern. Er hat seinerseits einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollen Bezahlung zu vereinbaren, soweit rechtlich zulässig. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.

Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der gesicherten Forderungen an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung an.

Der Auftraggeber bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Auftragnehmerin wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Auftragnehmerin um mehr als 20%, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers freigeben.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


VI. Kündigung / Rücktritt

Kündigung / Rücktritt durch die Auftragnehmerin:

Wird ein verbindlich vereinbarter Liefer- oder Montagetermin aus einem von der Auftragnehmerin zu vertretenden Grund nicht eingehalten, kann der Auftraggeber der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall – vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf 5% der vereinbarten Vertragssumme begrenzt.

Stellt sich trotz fachmännischer Prüfung erst im Verlauf der Ausführung heraus, dass der Auftrag unausführbar ist, oder ist die Auftragnehmerin nach Ziff. IV zum Rücktritt berechtigt, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten, sofern sie den Auftraggeber unverzüglich informiert und vom Auftraggeber bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich zurückerstattet, soweit diesen keine bereits erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Nicht- oder verspäteter Lieferung sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB):

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 648 BGB, jederzeit bis zur Vollendung der Leistung schriftlich zu kündigen.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus einem Grund, den die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, steht der Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung zu. Die Auftragnehmerin muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Zur Vereinfachung der Abrechnung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die ihr danach zustehende Vergütung wie folgt zu pauschalieren:

  • Für den Teil der Werkleistung, der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits erbracht ist, gilt die vereinbarte Vergütung als verdient.
  • Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ist die Auftragnehmerin berechtigt, als entgangenen Gewinn pauschal 10% der auf diesen Teil entfallenden Netto-Vergütung zu verlangen.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

Unabhängig von der vorstehenden Pauschale hat der Auftraggeber alle bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen sowie alle bis dahin angefallenen und nicht mehr stornierbaren Material- und Fremdkosten in tatsächlicher Höhe zu vergüten.


VII. Gewährleistung

Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstände unmittelbar nach Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind Gewährleistungsrechte wegen solcher Mängel ausgeschlossen.

Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Maß, Form, Farbe, Oberflächenbeschaffenheit sowie übliche Toleranzen und Erscheinungsbilder, insbesondere bei verzinkten oder beschichteten Oberflächen (z.B. Zinkblumen, geringfügige Verfärbungen, leichte Verzugstoleranzen), stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigen und sich im Rahmen der einschlägigen technischen Regelwerke (z.B. DIN/EN) bewegen.

Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber von den anerkannten Regeln der Technik oder den Vorschlägen der Auftragnehmerin abweicht, eigenmächtige Änderungen vornimmt oder die Leistungen unsachgemäß verwendet.

Bei berechtigten Mängelrügen entscheidet die Auftragnehmerin nach eigener Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nur, wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, fehlschlägt oder der Auftragnehmerin unzumutbar ist.

Soweit der Auftraggeber trotz erkennbarer Mangelhaftigkeit Materialien ohne vorherige Abstimmung mit der Auftragnehmerin weiterverarbeitet oder einbauen lässt, entfallen insoweit Ansprüche auf Nacherfüllung.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII.


VIII. Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Auftragnehmerin auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung der Auftragnehmerin ist im Übrigen – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach begrenzt auf die Auftragssumme des jeweiligen Vertrages und maximal auf die Deckungssumme der von der Auftragnehmerin unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, im Rahmen übernommener Garantien und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


IX. Erfüllungs- / Zahlungsort / Gerichtsstand

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in Dinslaken, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Auftragnehmerin in Dinslaken. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.


X. Force majeure oder höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt im Sinne dieser AGB sind alle von außen einwirkenden, unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignisse. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Terrorakte, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien und Epidemien sowie behördliche Maßnahmen und erhebliche Liefer- oder Transportengpässe, soweit diese jeweils nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.

In Fällen höherer Gewalt ist die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Leistung befreit. Bereits vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt informieren.


XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.


Voerde, 01.01.2014